Seit dem 11. April 2009 gilt eine neue Regelung in der Verpackungsverordnung. Der Ostersamstag brachte nicht nur die Vorfreude auf das anstehende Fest, sondern auch eine Freigabe der Verpackungsgrößen. Der Bundesverband befürchtet, dass nun auf die Käufer ein absolutes Preischaos zukommt.
Bisher gab es bestimmte Regeln, was die Größe der Verpackung der unterschiedlichen Produkte anging. So durfte beispielsweise Schokolade ab einem Gewicht von 85g nur in den festen Verpackungsgrößen zu 100g, 125g, 150g oder anderen geraden Gramm-Größen in den Supermarktregalen stehen. Der Sinn dieser Regelung lag im Verbraucherschutz. Die einheitlichen Abmessungen sollten den Preisvergleich für den Käufer vereinfachen und versteckte Preiserhöhungen der Hersteller verhindern.
Erschwerter Preisvergleich durch uneinheitliche Verpackungsgrößen
Mit der neuen Fertigpackungsverordnung liberalisiert der Gesetzgeber jetzt nahezu vollständig die Regelungen für die Verpackungsgrößen. Seit dem Stichtag sind nun annähernd alle Packungsgrößen und Füllmengen gestattet. Lediglich Wein, Sekt und Spirituosen unterliegen auch nach dem 11. April 2009 festen Vorgaben für die Verpackungsgrößen. Mit der Änderung wird eine europäische Richtlinie umgesetzt, der Deutschland sich nicht entgegensetzen wollte.
Für den Verbraucher erschwert diese Neuerung den Preisvergleich erheblich. Waren bislang Produkte, wie beispielsweise Butter, immer in Einheitsgrößen zu 250g abgepackt, fiel der Preisvergleich zwischen verschiedenen Herstellern leicht. Ein Blick auf das Preisschild und der Fall war klar. Muss der Käufer nun jedoch den Preis einer 180g- mit dem einer 230g Packung vergleichen, wird es schon schwieriger. Für den direkten Preisvergleich braucht er also in Zukunft immer die Grundpreise der jeweiligen Produkte, also in der Regel den Preis pro 100g. Zum Glück muss der Käufer trotzdem nicht sein Schulwissen über den Dreisatz hervorkramen. Man muss nun genauer hinsehen: Auf jedem Preisschild findet sich auch irgendwo, meist klein gedruckt und eher versteckt, die Angabe des Grundpreises.
Heike (53) steht im Supermarkt vor dem Kühlregal und greift zu einem Paket Butter. Die Hausfrau kauft seit Jahren immer die gleiche Marke und ist mit dem Preis-Leistungs-Verhältnis zufrieden. "Ja, wenn die jetzt die Packung und den Preis verändern, dann muss ich erst mal anfangen zu rechnen", sagt sie. "Ich hab keine Ahnung, wie hoch der Grundpreis bei der alten Verpackung ist. Da habe ich nie drauf geachtet." So wie Heike wird es nach der Neuregelung vielen Verbrauchern gehen. Wie soll man sich die verschiedenen Grundpreise der unterschiedlichen Produkte alle merken? Die Verbraucherzentrale Hessen empfiehlt den Käufern, sich Preise und Füllmengen der wichtigsten Produkte über längere Zeiträume zu notieren, um Preisentwicklungen zu bemerken und gegebenenfalls darauf reagieren zu können.
Komplizierter Preisvergleich fördert Mogelpackungen
Eine weitere Befürchtung der Verbraucherzentrale ist die Vereinfachung versteckter Preiserhöhungen seitens der Hersteller. Dank der neuen Fertigverpackungsordnung könnten Hersteller nun die Füllmengen ihrer Produkte geringfügig reduzieren, während sie an dem Äußeren der Packung und vor allem am Preis nichts verändern. Schaut der Verbraucher dann bei seinem Lieblings-Produkt nicht ganz genau hin, dürfte ihm die reale Preiserhöhung nur schwerlich auffallen. Auch minimale Verkleinerungen der gesamten Verpackung fallen den Käufern im Supermarktregal kaum auf, wenn die alte Verpackung nicht mehr zum Vergleich herangezogen werden kann.
Zwar werden unzulässige Preiserhöhungen in Form solcher Mogelpackungen weiterhin verfolgt, doch wird die Arbeit der ohnehin schon überlasteten Kontrollbehörden durch die neue Verordnung erheblich erschwert. Der Verbraucherzentrale Bundesverband sieht in der Änderung "eine der für die Verbraucher überflüssigsten Neuregelungen der zurückliegenden Jahre". Er plädiert dafür, sie im Sinne der Verbraucher und Kontrollbehörden so schnell wie möglich wieder abzuschaffen.
Autorin: Anne Bartel, Platinnetz-Redaktion