Sowohl am Arbeitsplatz als auch auf dem Weg dorthin ist ein Arbeitnehmer grundsätzlich versichert. Sobald jedoch ein Umweg gemacht oder eine private Angelegenheit auf dem Weg geregelt wird, trägt man das Risiko selbst, denn Unfälle sind dann nicht versichert. Doch was gibt es für Regelungen, was für Ausnahmen?
Die Zahl der Arbeitsunfälle ging im ersten Halbjahr 2009 im Vergleich zum Vorjahr zurück. 430 000 Menschen verletzten sich – das sind über zehn Prozent weniger als im ersten Halbjahr davor. Ob dieser Rückgang allein der vermehrten Kurzarbeit geschuldet sein kann, lässt sich nicht genau sagen. Jedoch passiert nicht jeder Unfall am Arbeitsplatz selbst, das Risiko eines Unfalls besteht auch auf dem Weg dorthin oder auf dem Weg nach Hause.
Tanken als Risiko
Viele Akten von Unfällen auf dem Arbeitsweg landen vor Gericht, denn die Regelungen sind nicht unbedingt eindeutig oder logisch. So kann der Versicherungsschutz etwa entfallen, wenn der Arbeitsweg genutzt wird, um Privatangelegenheiten zu erledigen. Das Risiko eines Unfalls liegt dann bei der Privatperson, denn Umwege sind nicht Teil des Arbeitswegs und deshalb auch nicht versichert. Die einzigen Umwege, die diesbezüglich eine Ausnahme bilden, sind das Abholen von Mitgliedern einer Fahrgemeinschaft oder Fahrten zum Kindergarten – diese Wege sind versichert.
Ein Problemfall, der häufig zu Verstimmungen führt, ist das Tanken. Denn wer mit dem PKW zur Arbeit fährt, der wird wahrscheinlich sehr oft auf dem Hin- oder Rückweg bemerken, dass der Sprit knapp wird und deshalb die nächste Tankstelle ansteuern. Das Risiko, auf dem Weg von der Zapfsäule zur Kasse auszurutschen und sich das Bein zu brechen, mag vielleicht gering sein, doch was, wenn es dann doch passiert? Das Betanken des Autos gilt als Privatsache und ist deshalb nicht versichert! Und dies gilt sogar dann, wenn die Tankstelle genau auf der Strecke zur Arbeit liegt – der Besuch zur Tankstelle gilt als Umweg.
So verhält es sich übrigens auch, wenn man beim Kiosk an der Ecke die Zeitung kauft oder beim Bäcker neben dem Büro Brötchen kauft. Sobald der direkte Weg zur Arbeit verlassen wird – etwa durch das Betreten der Bäckerei – erlöscht der Versicherungsschutz.
Zur Streitfrage können auch Unfälle in der Arbeitspause werden. Generell gilt dabei: Der Weg in die Kantine, ins Restaurant oder zum Imbiss ist versichert. Doch auch hier gilt, sobald Privatangelegenheiten nebenbei – zum Beispiel Einkäufe oder Arztbesuche – erledigt werden, trägt der Arbeitnehmer das Risiko eines Unfalls selbst und hat kein Anrecht auf Versicherungsschutz.
Kann der Firmenwagen zum Risiko werden?
Um sich eventuelle Streitigkeiten zu sparen, sollte die Nutzung des Firmenwagens bereits im Arbeitsvertrag geregelt sein. Gibt es eine solche klare Regelung nicht, wird es vor allem bei Unfällen mit dem Dienstwagen in der Freizeit knifflig – dieses Risiko sollte man von Anfang an umgehen.
Generell lässt sich sagen, dass sich die Kostenübernahme beim Unfall mit dem Dienstwagen genau so verhält wie im privaten Bereich: Sie richtet sich nach dem Grad der Fahrlässigkeit des Unfallverursachers. Der Grad der Fahrlässigkeit entscheidet dann darüber, wie viel Prozent der Kosten vom Arbeitnehmer, wie viel vom Arbeitgeber bezahlt werden muss.
Bei leichter Fahrlässigkeit des Dienstwagenfahrers haftet der Arbeitgeber zu 100 Prozent für den Schaden. Ergeben die polizeilichen Untersuchungen, dass dem Arbeitnehmer eine mittlere Fahrlässigkeit unterstellt werden kann, muss er sich die Kosten mit seinem Chef teilen – die Höhe der jeweiligen Anteile wird hier individuell ermittelt. Handelte der Arbeitnehmer jedoch, zum Beispiel unter Einfluss von Alkohol oder Drogen, grob fahrlässig, muss er zu 100 Prozent selbst für den entstandenen Schaden haften – Arbeitsgerichte beschränken dies jedoch meist auf drei Monatsgehälter.
Der Arbeitnehmer ist also grundsätzlich auf seinem Weg zur Arbeit versichert – egal ob er mit dem Auto, zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs ist. Auch Fortbewegungsmittel, die naturgemäß ein höheres Risiko bergen als andere, wie zum Beispiel ein Skateboard, sindgestattet. Allerdings gilt dies nur solange man sagen kann, dass nicht der Fahrspaß, sondern das Zurücklegen des Arbeitswegs im Vordergrund steht. Der Arbeitsweg beginnt grundsätzlich beim Verlassen der Wohnungstür und endet beim Betreten des Bürogebäudes. Auch der Weg zu einem Freund nach der Arbeit kann als Arbeitsweg bezeichnet werden, allerdings nur dann, wenn man sich länger als zwei Stunden an diesem "Dritten Ort" aufhält – in dem Fall endet der Arbeitsweg beim Freund. Das Risiko für den anschließenden Heimweg liegt dann wieder bei der Privatperson.
Autorin: Anne Bartel, Platinnetz-Redaktion