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Wenn der Urlaub zum Albtraum wird: Richtig reklamieren


 Wenn die schönsten Wochen des Jahres zum Totalausfall werden, rufen viele erbost nach Rückerstattung des Preises. Ist die Reklamation berechtigt, sind die Chancen gut, einen gewissen Prozentsatz des Reisepreises zurück zu bekommen. Doch wie reklamiert man juristisch einwandfrei?

Was für ein Urlaub: Der Strand gleich hinter dem Hotel und ein Zimmer mit Balkon und Meerblick. Ein Traum – wenn da nicht die Großbaustelle für das nächste Hotel gleich nebenan wäre. Die Bauarbeiter sind hier wider Erwarten sehr fleißig und schrauben, hämmern und sägen von morgens um sieben bis abends um acht. Zeit ist Geld. Für den Gast bedeutet das: Ausschlafen im Urlaub wird nichts und der Balkon bleibt auch verwaist. Wenn dann auch noch Ungeziefer im Bad auftaucht oder der Schimmel sich in die Fugen frisst, ist das Maß voll. Die vom Urlaub erhoffte Entspannung bleibt aus. Der Veranstalter soll zahlen.

Mängel noch im Urlaub reklamieren

Damit die Reklamation erfolgreich ist, müssen ein paar Regeln eingehalten werden.
Alle Mängel müssen noch im Urlaub der Reiseleitung und nicht der Rezeption angezeigt werden, damit man seinen Anspruch nicht verliert. Der Veranstalter muss innerhalb einer kurzen Frist die Möglichkeit haben, den Mangel zu beheben. Besteht der Mangel auch nach der vom Gast gesetzten Frist immer noch, kann der Reisende nach dem Urlaub einen gewissen Prozentsatz des Preises zurück verlangen. Wie hoch dieser Prozentsatz ist, richtet sich nach der so genannten Frankfurter Tabelle und nach den genauen Umständen im Einzelfall.
Ganz wichtig ist, die Mängel durch Fotos zu belegen, damit man das Vorliegen der reklamierten Mängel später vor Gericht auch beweisen kann. Am sichersten ist es, ein Mängelprotokoll anzufertigen, das der Reiseleiter abzeichnet. Ist dieser dazu nicht bereit, kann man andere Hotelgäste bitten, die aufgeführten Mängel mit ihrer Unterschrift zu bestätigen. Vergessen Sie nicht, die Heimatadressen der Zeugen aufzuschreiben. Hat man der Reiseleitung den Mangel angezeigt und verstreicht die Frist zur Nachbesserung ohne Ergebnis, darf man die Unterkunft wechseln ohne seine Ansprüche zu gefährden.
Nach der Rückkehr muss man seine Ansprüche innerhalb eines Monats geltend machen. Mängelliste und Beweisfotos (Kopien) sollten am besten per Einschreiben mit Rückschein an den Reiseveranstalter geschickt werden, damit man notfalls vor Gericht beweisen kann, dass man die Frist für die Reklamation eingehalten hat.

Entschädigung für den entgangenen Urlaub

Zeigt sich der Reiseveranstalter uneinsichtig und geht die Sache vor Gericht, muss zunächst festgestellt werden, ob im Urlaub tatsächlich Mängel oder lediglich Unannehmlichkeiten vorgelegen haben. Ein Mangel liegt nur dann vor, wenn die tatsächlichen Gegebenheiten im Urlaub erheblich von den im Prospekt angegebenen Verhältnissen abweichen. Also dann, wenn man zum Beispiel statt im gebuchten Luxus-Hotel am Strand in einer einfachen Pension im Stadtzentrum untergebracht wird. Allerdings müssen landestypische Bedingungen im Urlaub hingenommen werden. Darunter fallen in südlichen Ländern zum Beispiel vereinzelt Kakerlaken, Ameisen oder anderes landestypisches Ungeziefer auf dem ansonsten sauberen Zimmer, Verspätungen am Flughafen von bis zu vier Stunden oder 30 Minuten Wartezeit im Speisesaal. Die Frankfurter Tabelle gibt einen genauen Überblick über Mängel und die entsprechenden Entschädigungen. Dabei richtet sich die Höhe der Entschädigung nach dem Einzelfall. So können Mängel im Hotelzimmer je nach Ausprägung zu einer Preisminderung von 10 bis 50 Prozent führen. Ein verschmutzter Swimmingpool oder eine defekte Klimaanlage können zu einem Preisnachlass von 10 Prozent führen und das Hotel in der Stadt statt am Strand kann bis zu 15 Prozent Minderung bringen. Bei Lärmbelästigung schwanken die Prozente je nachdem ob der Urlaub tagsüber oder nachts gestört wurde, zwischen fünf und 40 Prozent. Wer vor dem Urlaub vom Reiseveranstalter auf Mängel hingewiesen wurde, hat keine Chance auf eine Preisminderung. Man sollte also beim Buchen genau lesen, was im Angebot steht, damit aus dem Traumurlaub kein Albtraum wird. 

Autorin: Elke Liermann, Platinnetz-Redaktion